====== Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde ====== § 574 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde. § 574 (1) ZPO -> [[Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde]] \\ Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. § 574 (2) ZPO -> [[Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde]] \\ In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. § 574 (3) ZPO -> [[Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Gericht]] \\ In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. § 574 (4) ZPO -> [[Anschlussrechtsbeschwerde]] \\ Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Rechtsbeschwerde|Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Rechtsbeschwerde, einschließlich der Statthaftigkeit, Zulässigkeit und der Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.