====== Rechtsbeschwerde ====== **§ 574 (1) ZPO** Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. § 542 Abs. 2 gilt entsprechend. § 568 ZPO -> [[Originärer Einzelrichter]] \\ § 571 (1) ZPO -> [[Beschwerdebegründung]] \\ § 573 ZPO -> [[Erinnerung]] \\ § 574 (2), (3) ZPO -> [[Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde]] \\ § 574 (4) ZPO -> [[Anschlussrechtsbeschwerde]] \\ § 570 (1) ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung der Beschwerde]] \\ § 570 (3) S. 1 ZPO -> [[Einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts]] \\ § 570 (3) S. 2 ZPO -> [[Aussetzung der Vollziehung]] \\ -> [[Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde]] \\ -> [[Beschwer]] \\ -> [[Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens]] \\ § 100 (1) PatG -> [[Patentrecht:Rechtsbeschwerde]] \\ Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden und ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr statthaft.((BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 20. April 2004 - X ZB 39/03, NJW-RR 2004, 1654, 1655 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - I ZA 18/10, juris Rn. 1; jeweils mwN)) Eine solche außerordentliche Beschwerde ist mit dem verfassungsrechtlichen [[Verfassungsrecht:Gebot der Rechtsmittelklarheit]] unvereinbar.((BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.V.a. BVerfGE 107, 395, 416 [juris Rn. 68]; BVerfG, NJW 2007, 2538, 2539 [juris Rn. 5]). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BVerwG, NJW 2002, 2657 [juris Rn. 2 f.]; BFH, NJW 2003, 919, 920 [juris Rn. 12]; BSG, Beschluss vom 15. August 2005 - B 1 A 1/04 S, juris Rn. 5; BAG, NJW 2005, 3231, 3232 [juris Rn. 2])) Gegen einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Beschwerdeinstanz ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.((§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. September 2022 - III ZB 54/22, juris Rn. 5)) Das gilt auch, wenn das Beschwerdegericht erstmals über ein Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat.((BGH, Beschl. v. 4. Januar 2023 - I ZB 89/22; m.V.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 46 Rn. 5)). Eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nur dann mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat.((BGH, Beschl. v. 4. Januar 2023 - I ZB 89/22; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Hamdorf aaO § 573 Rn. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 573 Rn. 5; aA [generelle Unzulässigkeit] BeckOK.ZPO/Wulf, 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 573 Rn. 4, § 574 Rn. 7)) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs ausgeschlossen, jedoch gilt diese Begrenzung nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist.((BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42/23, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9] und BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 [juris Rn. 10] = WRP 2009, 637)) ==== Sachverhalt ==== Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, so wiedergeben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist.((BGH, Beschl. v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; Beschl. v. 10.1.2006 - VI ZB 26/05, WRP 2006, 480 m.w.N.)) ==== Bindungswirkung ==== Grundlage: z.B. § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. ==== Vorrang des EU-Rechts ==== === übergeordnete gerichtliche Entscheidungen === Die Bindung an die rechtliche Beurteilung der aufhebenden Entscheidung entfällt, wenn sich die Rechtslage oder die rechtliche Beurteilung (rückwirkend) durch übergeordnete gerichtliche Entscheidungen geändert hat((vgl. GmS-OGB in BGHZ 60, 392, 398 f.)). Erst recht entfällt die Bindung, wenn ein oberstes Bundesgericht seine Rechtsauffassung nicht kraft eigener Erkenntnis geändert hat, sondern sich die abweichende Rechtsauffassung aus einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt, der zur verbindlichen Klärung des Richtlinienrechts allein zuständig ist (Art. 234 EG). Die Beachtung des höherrangigen Rechts gebietet das Zurücktreten der verfahrensrechtlichen Bindung (BGHZ 129, 178, 185; BVerwGE 87, 154, 165). === Richtlinienkonforme Auslegung === Nach Auffassung des 32. Senats des Bundespatentgerichts muss der richtlinienkonformen Auslegung Vorrang vor der Bindungswirkung (der BGH Rechtsprechung) eingeräumt werden.((Ausführliche Darlegungen und Verweise hierzu in BPatG, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 32 W (pat) 124/97)) Nach Auffassung des Senats geht die Bindung an das Gemeinschaftsrecht und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof der Bindung nach § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG vor. Denn wenn eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach einer Zurückverweisung uneingeschränkt zulässig ist, so impliziert dies, dass das vorlegende Gericht die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof seiner erneuten Entscheidung auch zugrundelegen muss und daran nicht durch die Bindungswirkung gehindert sein darf.((BPatG, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 32 W (pat) 124/97)) ==== Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ==== Ist nach einem Zurückverweisungsbeschluss des BGH an das Bundespatentgericht von diesem auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden, so ist das in der Vorschrift des § 109 PatG eingeräumte und auf einen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts übertragene Ermessen dahingehend auszuüben, dass es zumindest dann bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt, dass jeder Beteiligte die bei ihm durch das Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten selbst trägt, wenn besondere Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit eine abweichende Kostenverteilung gebieten würden, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Eines gesonderten Ausspruchs über diese regelmäßige Kostenfolge, der ohnehin nur deklaratorisch sein könnte, bedarf es nicht.((BPatG, Beschl. v. 28.04.2005 – 15 W (pat) 326/03)) ==== Aussetzung der Vollziehung ==== Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint. ((BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06; vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.)) ===== siehe auch ===== §§ 511 - 577 ZPO -> [[Rechtsmittel]]