====== Rechtsbehelfe im Vollstreckungsmitgliedstaat ====== § 954 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Rechtsbehelfe, die im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden. **§ 954 (3) ZPO** Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel 35 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 im Vollstreckungsmitgliedstaat eingelegt werden, entscheidet ebenfalls das Vollstreckungsgericht. Sofern nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Gericht zuständig ist, das den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen hat, ergeht die Entscheidung durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 954 ZPO -> [[Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014]] \\ Regelt die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Verfügung stehen.