====== Rechtsbehelfe des Gläubigers ====== § 953 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Rechtsbehelfe des Gläubigers im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung. § 953 (1) ZPO -> [[Ablehnung und Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses. § 953 (2) ZPO -> [[Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs]] \\ Legt die Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs fest, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger beginnt. § 953 (3) ZPO -> [[Notfrist für die sofortige Beschwerde]] \\ Bestimmt, dass die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Rechtsbehelfe|Rechtsbehelfe]] \\ Regelt die verschiedenen Rechtsbehelfe, die Gläubigern im Rahmen von vorläufigen Maßnahmen zur Verfügung stehen, einschließlich der Fristen und Bedingungen für deren Einlegung.