====== Rechtsbehelf des Schuldners gegen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ====== § 954 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) entscheidet über den Widerspruch des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. **§ 954 (1) ZPO** Über den Rechtsbehelf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (Widerspruch) entscheidet das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Widerspruch des Schuldners gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gegen die Entscheidung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. ===== siehe auch ===== § 954 ZPO -> [[Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014]] \\ Regelt die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Verfügung stehen.