====== Rechtliches Interesse und Beitritt zur Unterstützung ====== § 66 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass eine Person, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits zwischen anderen Personen hat, einer Partei zur Unterstützung beitreten kann. **§ 66 (1) ZPO** Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. ===== siehe auch ===== § 66 ZPO -> [[Nebenintervention]] \\ Regelt die Bedingungen und Möglichkeiten der Nebenintervention in einem Rechtsstreit.