====== Rechtliches Gehör ====== Der [[Anspruch auf rechtliches Gehör]] ist ein Grundrecht, das in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist [-> [[Grundrecht:Anspruch auf rechtliches Gehör]]]. Er gewährleistet, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ihre Argumente und Beweise vorzubringen und dass diese vom Gericht berücksichtigt werden. ===== siehe auch ===== -> [[Anspruch auf rechtliches Gehör]] \\ Gewährleistet, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ihre Argumente und Beweise vorzubringen und dass diese vom Gericht berücksichtigt werden.