====== Rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ====== § 563 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. **§ 563 (2) ZPO** Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. ===== siehe auch ===== § 563 ZPO -> [[Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung]] \\ Regelt die Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht und die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht.