====== Rechte des Nachlassverwalters bei Zwangsvollstreckung in den Nachlass ====== § 784 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) gibt dem Nachlassverwalter das Recht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten anderer Gläubiger als Nachlassgläubiger in den Nachlass aufzuheben. **§ 784 (2) ZPO** Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind. ===== siehe auch ===== § 784 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren.