====== Rechte des Gläubigers im Verhältnis zu anderen Gläubigern ====== § 804 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass das Pfandrecht dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht gewährt und Vorrang vor bestimmten anderen Rechten hat. **§ 804 (2) ZPO** Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. ===== siehe auch ===== § 804 ZPO -> [[Pfändungspfandrecht]] \\ Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.