====== Rechte der Betroffenen ====== § 882i der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis enthalten sind. § 882i (1) ZPO -> [[Auskunftsrecht und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis]] \\ Das Auskunftsrecht und das Recht auf Erhalt einer Kopie wird durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet gewährt. § 882i (2) ZPO -> [[Berichtigungsrecht im Schuldnerverzeichnis]] \\ Das Recht auf Berichtigung kann nur unter den in § 882e vorgesehenen Voraussetzungen ausgeübt werden. § 882i (3) ZPO -> [[Einschränkung des Widerspruchsrechts]] \\ Das Widerspruchsrecht gilt nicht für die im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] \\ Regelt die Führung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre im Verzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten.