====== Recht zur Veräußerung oder Abtretung trotz Rechtshängigkeit ====== § 265 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Rechtshängigkeit das Recht der Parteien nicht ausschließt, die streitige Sache zu veräußern oder den Anspruch abzutreten. **§ 265 (1) ZPO** Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. ===== siehe auch ===== § 265 ZPO -> [[Veräußerung oder Abtretung der Streitsache]] \\ Behandelt die Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung einer Streitsache während eines laufenden Prozesses.