====== Recht des Schuldners auf Quittung des Gläubigers ====== § 757 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, durch die Vorschriften nicht berührt wird. **§ 757 (2) ZPO** Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. ===== siehe auch ===== § 757 ZPO -> [[Übergabe des Titels und Quittung]] \\ Regelt die Pflichten des Gerichtsvollziehers bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung und der Quittung an den Schuldner nach Empfang der Leistungen.