====== Recht des Gläubigers auf Leistung des Interesses ====== § 893 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass das Recht des Gläubigers, die Leistung des Interesses zu verlangen, durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt wird. **§ 893 (1) ZPO** Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen. ===== siehe auch ===== § 893 ZPO -> [[Klage auf Leistung des Interesses]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen.