====== Recht des Dritten zur weiteren Streitverkündung ====== § 72 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) gibt dem Dritten das Recht, seinerseits eine weitere Streitverkündung vorzunehmen. **§ 72 (3) ZPO** Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt. ===== siehe auch ===== § 72 ZPO -> [[Zulässigkeit der Streitverkündung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Streitverkündung.