====== Reaktion des mittelbaren Besitzers auf die Benennung ====== § 76 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Folgen, wenn der benannte mittelbare Besitzer die Behauptung des Beklagten bestreitet oder sich nicht erklärt. **§ 76 (2) ZPO** Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen. ===== siehe auch ===== § 76 ZPO -> [[Urheberbenennung bei Besitz]] \\ Regelt die Benennung des mittelbaren Besitzers, wenn jemand als Besitzer einer Sache verklagt wird.