====== Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten ====== § 850d (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. **§ 850d (2) ZPO** Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben. ===== siehe auch ===== § 850d ZPO -> [[Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen]] \\ Regelt die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsansprüchen und die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen.