====== Räumungsfrist ====== § 721 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum und die Bedingungen, unter denen diese Frist verlängert oder verkürzt werden kann. § 721 (1) ZPO -> [[Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist]] \\ Ermöglicht dem Gericht, dem Schuldner eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, wenn auf Räumung von Wohnraum erkannt wird. § 721 (2) ZPO -> [[Antrag auf Räumungsfrist bei künftiger Räumung]] \\ Erlaubt die Gewährung einer Räumungsfrist bei künftiger Räumung, wenn der Schuldner rechtzeitig einen Antrag stellt. § 721 (3) ZPO -> [[Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist]] \\ Regelt die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag. § 721 (4) ZPO -> [[Entscheidung über Räumungsfrist durch Gericht]] \\ Bestimmt, welches Gericht über Anträge auf Räumungsfrist entscheidet und dass die Entscheidung durch Beschluss erfolgt. § 721 (5) ZPO -> [[Maximale Dauer der Räumungsfrist]] \\ Legt fest, dass die Räumungsfrist insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen darf. § 721 (6) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen Räumungsentscheidungen]] \\ Ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen bestimmte Urteile und Beschlüsse bezüglich der Räumungsfrist. § 721 (7) ZPO -> [[Ausnahmen von der Räumungsfristregelung]] \\ Definiert Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei bestimmten Mietverhältnissen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen, der Verfahren und der Rechtsmittel, die den Parteien zur Verfügung stehen.