====== Räumung von Wohnraum wegen verbotener Eigenmacht oder Gefahr ====== § 940a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden darf. **§ 940a (1) ZPO** Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. ===== siehe auch ===== § 940a ZPO -> [[Räumung von Wohnraum]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.