====== Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug ====== § 940a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung bei Zahlungsverzug des Mieters. **§ 940a (3) ZPO** Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet. ===== siehe auch ===== § 940a ZPO -> [[Räumung von Wohnraum]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.