====== Qualifizierte elektronischen Signatur ====== **§ 130a (3) ZPO** Das [[Elektronisches Dokument|elektronische Dokument]] [§ 130a ZPO] muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem [[Sichere Übermittlungswege|sicheren Übermittlungsweg]] [§ 130a (3) ZPO] eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das [[elektronisches Dokument|elektronische Dokument]] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem [[Sichere Übermittlungswege|sicheren Übermittlungsweg]] eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO einreichen.((BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23)) Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht.((BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23; m.V.a. BT-Drucks. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, wistra 2022, 389 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16)) Wird der Schriftsatz hingegen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entsprechen deren Rechtswirkungen unmittelbar denen einer handschriftlichen Unterschrift des Rechtsanwalts gemäß § 130 Nr. 6 ZPO.((BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16)) Durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments mit der qualifizierten Signatur eines Rechtsanwalts übernimmt dieser mithin nicht anders als bei einer handschriftlichen Unterzeichnung eines Schriftsatzes die Verantwortung für dessen Inhalt und ist daher verantwortende Person im Sinne von § 130a Abs. 3 Fall 1 ZPO.((BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23; m.V.a. BAGE, 172, 186, Rn. 9)) Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat [-> [[Stellvertretende Unterschrift]]], in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes ("für") bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.((BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23)) Der Übernahme der Verantwortung durch den qualifiziert elektronisch signierenden und von der Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt für den Schriftsatzinhalt steht es nicht entgegen, dass das elektronische Dokument am Schluss seiner Ausführungen den Namen eines anderen Rechtsanwalts als Verfasser nennt.((BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23)) Für die qualifizierte Signatur sieht Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO als zusätzliches Erfordernis vor, dass die Signatur von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.((BGH, Zwischenurteil vom 24. Mai 2022 - X ZR 82/21 - Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren)) Eine qualifizierte Signatur, die sich auf den gesamten Inhalt einer über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Nachricht einschließlich der darin enthaltenen Dateien bezieht, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV.((BGH, Zwischenurteil vom 24. Mai 2022 - X ZR 82/21 - Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren)) ===== siehe auch ===== § 130a ZPO -> [[Elektronisches Dokument]] \\ Regelt die Anforderungen und Bedingungen für das Einreichen von elektronischen Dokumenten bei Gericht und schafft die rechtliche Grundlage für deren technische Ausgestaltung und Bearbeitung. -> [[Elektronische Signatur]] \\ Elektronisch eingereichte Schriftsätze müssen digital signiert werden, um sicherzustellen, dass sie rechtlich verbindlich sind und nicht manipuliert werden können.