====== Prüfung von Verfahrensmängeln und Bindung an Berufungsgründe ====== § 529 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Prüfung von Verfahrensmängeln und die Bindung des Berufungsgerichts an die Berufungsgründe. **§ 529 (2) ZPO** Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden. ===== siehe auch ===== § 529 ZPO -> [[Prüfungsumfang des Berufungsgerichts]] \\ Legt fest, welche Tatsachen und Umstände das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.