====== Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde ====== § 577 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht. § 577 (1) ZPO -> [[Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde]] \\ Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. § 577 (2) ZPO -> [[Prüfung der Anträge und Verfahrensmängel]] \\ Nur die von den Parteien gestellten Anträge unterliegen der Prüfung, wobei das Gericht nicht an die Rechtsbeschwerdegründe gebunden ist. § 577 (3) ZPO -> [[Zurückweisung bei richtiger Entscheidung trotz Rechtsverletzung]] \\ Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, wenn die Entscheidung trotz Rechtsverletzung aus anderen Gründen richtig ist. § 577 (4) ZPO -> [[Aufhebung und Zurückverweisung bei Begründetheit]] \\ Bei Begründetheit wird die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. § 577 (5) ZPO -> [[Entscheidung in der Sache bei Reife zur Endentscheidung]] \\ Das Gericht entscheidet selbst, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 577 (6) ZPO -> [[Beschluss und Begründung der Entscheidung]] \\ Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss, wobei auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn sie nicht zur Klärung beiträgt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 10 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 10: Rechtsbeschwerde|Rechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Rechtsbeschwerde, einschließlich der Statthaftigkeit, der Form und Frist der Einlegung, der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht und der Entscheidungsmöglichkeiten.