====== Prüfung durch das Revisionsgericht auf Anträge der Parteien ====== § 557 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Prüfung des Revisionsgerichts nur die von den Parteien gestellten Anträge unterliegen. **§ 557 (1) ZPO** Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. ===== siehe auch ===== § 557 ZPO -> [[Umfang der Revisionsprüfung]] \\ Beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.