====== Prüfung des Auftrags durch den Sachverständigen ====== § 407a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Sachverständigen, unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. **§ 407a (1) ZPO** Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. ===== siehe auch ===== § 407a ZPO -> [[Weitere Pflichten des Sachverständigen]] \\ Beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat.