====== Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge ====== § 321a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge durch das Gericht. **§ 321a (4) ZPO** Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. ===== siehe auch ===== § 321a ZPO -> [[Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör]] \\ Regelt die Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei.