====== Prüfung der Zulässigkeit der Berufung ====== § 522 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen prüft. **§ 522 (1) ZPO** Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. ===== siehe auch ===== § 522 ZPO -> [[Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss]] \\ Regelt die Zulässigkeitsprüfung der Berufung und die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.