====== Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ====== § 577 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde prüft. **§ 577 (1) ZPO** Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. ===== siehe auch ===== § 577 ZPO -> [[Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde]] \\ Beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.