====== Prüfung der Anträge und Verfahrensmängel ====== § 577 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Prüfung der Anträge und Verfahrensmängel durch das Rechtsbeschwerdegericht. **§ 577 (2) ZPO** Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 577 ZPO -> [[Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde]] \\ Beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.