====== Prüfung auf Verfahrensmängel ====== **§ 529 (2) ZPO** Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden. § 529 (1) ZPO -> [[Prüfungsumfang des Berufungsgerichts]] ===== siehe auch =====