====== Prozeßvoraussetzungen ====== -> [[Wirksamkeit der Klageerhebung]] \\ -> [[Parteifähigkeit]] \\ -> [[Prozessvoraussetzung der ordnungsgemässen gesetzlichen Vertretung]] \\ Das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen (auch Sachurteilsvoraussetzungen bzw. Verfahrensvoraussetzungen) ist Voraussetzung dafür, daß überhaupt ein Sachurteil ergehen kann. Fehlt eine Prozeßvoraussetzung, so kommt es zur Abweisung, d.h. das Rechtsbegehren wird als unzulässig verworfen. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO) und unterliegen nicht dem Strengbeweis, sondern dem [[Beweismittel|Freibeweis]]. Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen und hierbei sind auch Änderungen zu berücksichtigen, die erst in der Berufungsinstanz eingetreten sind.((BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 47/22 - Aminopyridin; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 145/02, GRUR 2005, 502, 503 - Götterdämmerung; Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 201)) Die [[Begründetheit des Rechtsmittels|Begründetheit eines Rechtsmittels]] und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98, NJW 2001, 3337 [juris Rn. 17])) ==== Weitere Sachurteilsvoraussetzungen ==== * //Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen//: Grundvoraussetzungen für eine Sachurteil sind die [[allgemeine Verfahrensvoraussetzungen|allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen]]. * //Zuständigkeit//: Je nach Verfahrensart sind verschiedene [[Zuständigkeit|Zuständigkeitsaspekte]] zu prüfen. * //Rechtsschutzbedürfnis//: Im allgemeinen wird auch zwingend ein [[Rechtsschutzbedürfnis|Rechtsschutzbedürfnis des Klägers]] als Prozeßvoraussetzung gefordert, wobei es im gewerblichen Rechtsschutz ausnahmen gibt, z.B. das Einspruchsverfahren, bei dem ein spezielles Rechtsschutzinteresse nicht dargelegt werden muß. * //Beschwer//: Bei der Erhebung eines Rechtsmittels (bzw. Rechtsbehelfs) muß eine [[Beschwer]] des Rechtsmittelsführers gegeben sein. * //Keine anderweitige Rechtshängigkeit//: Eine anderweitige [[Rechtshängigkeit]] des identischen [[Streitgegenstand|Streitgegenstands]] darf nicht vorliegen. * //Keine rechtskräftige Entscheidung//: Eine rechtskräftige Entscheidung über den [[Streitgegenstand]] darf ebenfalls nicht vorliegen. Diese Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen zu prüfen.((BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, vgl. BGHZ 123, 30, 32 - Indorektal II; BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134)) ==== Prüfung von Amts wegen ==== Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Eine Rüge ist im Zivilprozeß nur bei der Zuständigkeit, bei der Einrede der fehlenden [[Ausländersicherheit]] und bei der Einrede der Schiedgerichtsabrede erforderlich. ==== Verfahren mit besonderen Prozeßvoraussetzungen ==== * Arrest- bzw. Verfügungsgrund (§§ 917, 918, 935, 940 ZPO) * Klage auf künftige Leistung (§ 257 ff. ZPO) * Abänderungsklage (§ 323 ff. ZPO) * Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) * Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) * Klage im Urkundenprozeß (§§ 592, 597 II ZPO) * Restitutionsklage (§ 579 ZPO) * Mahnverfahren (§ 688 ff. ZPO) ===== siehe auch ===== * [[Prozeßhandlungsvoraussetzungen]]