====== Prozessvollmacht ====== § 85 (1) ZPO -> [[Wirkung der Prozessvollmacht]] \\ § 85 (2) ZPO -> [[Verschulden des Prozessbevollmächtigten]] \\ -> [[Prozessbevollmächtigter]] ====== Prozessvollmacht ====== § 80 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist und nachgereicht werden kann, wobei das Gericht hierfür eine Frist bestimmen kann. **§ 80 ZPO** Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Prozessvollmacht|Prozessvollmacht]] \\ Regelt die Erfordernisse und den Umfang der Prozessvollmacht, einschließlich der Einreichung und Nachreichung der Vollmacht sowie der Befugnisse, die durch die Vollmacht erteilt werden.