====== Prozessunfähige ====== § 455 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Vernehmung von prozessunfähigen Parteien und Minderjährigen im Zivilprozess. § 455 (1) ZPO -> [[Vernehmung gesetzlicher Vertreter bei Prozessunfähigkeit]] \\ Regelt, dass der gesetzliche Vertreter einer prozessunfähigen Partei vernommen wird, wobei bei mehreren Vertretern § 449 entsprechend gilt. § 455 (2) ZPO -> [[Vernehmung und Beeidigung von Minderjährigen und betreuten Personen]] \\ Erlaubt die Vernehmung und Beeidigung von Minderjährigen ab 16 Jahren und prozessfähigen Personen mit Betreuer oder Pfleger, wenn das Gericht dies für angemessen hält. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung von Parteien und Zeugen, der Beweiswürdigung sowie der besonderen Bestimmungen für die Vernehmung von Minderjährigen und prozessunfähigen Personen.