====== Prozesstrennung ====== § 145 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Prozesstrennung, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage erhoben werden oder bei Widerklagen und Aufrechnungen, die nicht im rechtlichen Zusammenhang stehen. § 145 (1) ZPO -> [[Trennung von Ansprüchen in einer Klage]] \\ Erlaubt dem Gericht, mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen zu verhandeln, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. § 145 (2) ZPO -> [[Trennung bei Widerklagen ohne rechtlichen Zusammenhang]] \\ Regelt die Trennung, wenn der Beklagte eine Widerklage erhebt, die nicht im rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Anspruch steht. § 145 (3) ZPO -> [[Trennung bei Aufrechnung ohne rechtlichen Zusammenhang]] \\ Ermöglicht die Trennung der Verhandlung über die Klage und die Aufrechnung, wenn kein rechtlicher Zusammenhang besteht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und -vorschriften, die bis zur Urteilsverkündung in einem Zivilprozess zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der Klageerwiderung und der mündlichen Verhandlung.