====== Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff ====== § 58 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestellung eines Prozesspflegers, wenn ein Recht an einem herrenlosen Grundstück oder Schiff im Wege der Klage geltend gemacht werden soll. § 58 (1) ZPO -> [[Bestellung eines Vertreters für herrenlose Grundstücke]] \\ Regelt die Bestellung eines Vertreters durch den Vorsitzenden des Prozessgerichts, wenn ein Recht an einem Grundstück geltend gemacht werden soll, das vom bisherigen Eigentümer aufgegeben wurde. § 58 (2) ZPO -> [[Bestellung eines Vertreters für herrenlose Schiffe]] \\ Erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke, die vom bisherigen Eigentümer aufgegeben wurden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit|Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit]] \\ Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen, einschließlich der Vertretung nicht prozessfähiger Parteien und der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung.