====== Prozesspfleger ====== § 57 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestellung eines besonderen Vertreters für nicht prozessfähige Parteien, die keinen gesetzlichen Vertreter haben. § 57 (1) ZPO -> [[Bestellung eines besonderen Vertreters bei fehlendem gesetzlichen Vertreter]] \\ Regelt, dass der Vorsitzende des Prozessgerichts einen besonderen Vertreter bestellen muss, wenn eine nicht prozessfähige Partei ohne gesetzlichen Vertreter verklagt werden soll und Gefahr im Verzug ist. § 57 (2) ZPO -> [[Vertreterbestellung bei Klage am Aufenthaltsort]] \\ Erlaubt dem Vorsitzenden, einen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Parteien|Parteien]] \\ Regelt die Beteiligung und Vertretung von Parteien im Zivilprozess, einschließlich der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung und der Bestellung von besonderen Vertretern bei fehlender Prozessfähigkeit.