====== Prozessleitung durch Vorsitzenden ====== § 136 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung. § 136 (1) ZPO -> [[Eröffnung und Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden]] \\ Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. § 136 (2) ZPO -> [[Worterteilung und Entzug durch den Vorsitzenden]] \\ Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. § 136 (3) ZPO -> [[Sicherstellung einer erschöpfenden Erörterung]] \\ Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. § 136 (4) ZPO -> [[Schluss der Verhandlung und Verkündung der Entscheidungen]] \\ Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess, einschließlich der Prozessleitung, der Verhandlungsführung und der Rechte und Pflichten der Beteiligten.