====== Prozesskostenhilfe für Parteien kraft Amtes ====== § 116 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass eine Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe erhalten kann, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten zu tragen. **§ 116 (1) ZPO** Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. ===== siehe auch ===== § 116 ZPO -> [[Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung]] \\ Regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Parteien kraft Amtes, juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.