====== Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ====== § 119 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) umfasst die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung. **§ 119 (2) ZPO** Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung. ===== siehe auch ===== § 119 ZPO -> [[Bewilligung]]