====== Prozeßhandlungsvoraussetzungen ====== Damit eine [[Prozeßhandlungen|Prozeßhandlung]] bzw. Prozeßerklärung wirksam bzw. zulässig ist müssen allgemeine und besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Im Gegensatz zu den [[Prozeßvoraussetzungen]], die erst zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen müssen, müssen die Prozeßhandlungsvoraussetzungen bereits bei Vornahme der [[Prozeßhandlungen|Prozeßhandlung]] vorliegen. Ansonsten wird die Prozeßhandlung als unzulässig zurückgewiesen. Eine Verfahrenshandlung ist grundsätzlich bedingungsfeindlich (Ausnahme: [[Hilfsanträge]]). ==== Wirksamkeitsvoraussetzungen ==== * //Empfangsbedürftigkeit//: Die Verfahrenshandlung (bzw. Verfahrenserklärung) ist empfangsbedürftig. * //Formgerecht//: Im allgemeinen ist für bestimmende Verfahrenshandlungen die [[Schriftform]] vorgesehen. Eine Erklärung zu Protokoll ersetzt die Schriftform. * //Inhalt//: Korrekter Inhalt der Erklärung. Grundsätzlich sollte eine Verfahrenserklärung eindeutig sein. Allerdings ist gegebenenfalls auf die Mittel der [[Auslegung]] (§ 133 BGB) und [[Umdeutung]] (§ 140 BGB) zurückzugreifen. * //Gebühr//: Eventuell ist für eine wirksame Verfahrenshandlung eine Gebühr fällig. Bei Nichtzahlung der Gebühr gilt die Hanldung in der Regel als nicht getätigt. ==== Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen ==== * //Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen//: Zudem sind die sonstigen [[allgemeine Verfahrensvoraussetzungen|allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen]] zu erfüllen, insbesondere die [[Parteifähigkeit]], [[Prozeßfähigkeit]] und [[Postulationsfähigkeit]] desjenigen, der die Handlung vornimmt. * //Zuständigkeit//: Zuständigkeit des Empfängers * //Rechtsschutzbedürfnis//: Für jede Verfahrenshandlung muß ein [[Rechtsschutzbedürfnis]] vorliegen und die Verfahrenshandlung darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. * //Fristgerecht//: Gegebenenfalls müssen vorgeschriebene Fristen eingehalten werden. Verliert die Partei nachträglich ihre [[Prozeßfähigkeit]], so wird das Verfahren [[Stillstand des Verfahrens|unterbrochen]] § 241 ZPO -> [[Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit]] \\ § 239 ZPO -> [[Unterbrechung durch Tod der Partei]] Ebenso bei [[Anwaltsverlust]] (§ 244 ZPO) im Anwaltsprozeß. ==== Auslegung von Prozeßhandlungen und -erklärungen ==== Prozeßhandlungen und -erklärungen sind [[Auslegung|auszulegen]].