====== Prozesshandlung ====== -> [[Parteivorbringen]] \\ -> [[Prozessuales Verhalten]] \\ -> [[Rücknahme einer Verfahrenshandlung]] \\ -> [[Widerruf einer Verfahrenshandlung]] \\ -> [[Anfechtbarkeit einer Verfahrenshandlung]] \\ -> [[Postulationsfähigkeit]] \\ -> [[Hilfsanträge]] \\ -> [[Umdeutung]] \\ -> [[Prozeßhandlungsvoraussetzungen]] \\ Eine Prozeßhandlung (auch Vefahrenshandlung) - im engeren Sinne eine Parteiprozeßhandlung - ist eine Handlung einer [[Parteifähigkeit|Partei]], eines [[Nebenintervention|Nebenintervenienten]] oder deren Vertreter, mit der gestaltend in den Verfahrensablauf eingegriffen wird. Eine [[Prozeßerklärung]] (auch Verfahrenserklärung) ist eine Prozeßhandlung im engeren Sinne. Eine zulässige Prozeßhandlung muß die [[Prozeßhandlungsvoraussetzungen]] erfüllen. Prozeßhandlungen lassen sich unterteilen in Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen. Eine Erwirkungshandlung soll das Gericht zu einer bestimmten Hanldung veranlassen. Eine Bewirkungshanldung greift unmittelbar gestaltend in der Verfahrensablauf ein, ohne daß es einer weiteren Handlung des Gerichts bedarf. Im Zivilprozeß sind Prozeßhandlungen z.B. * Stellen von [[Anträge|Anträgen]] * Klageerhebung * Einlegen eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels * Behaupten, Bestreiten, Beweisantritt, Geständnis * Verzicht, Anerkenntnis * Widerruf und Rücknahme Im Patentverfahren sind Prozeßhandlungen z.B. * Alle [[Anträge]], z.B. der Antrag auf Erteilung eines Patents * Erklärungen und Anregungen Prozeßhandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar. Als [[Postulationsfähigkeit]] wird die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. ==== Mängel von Prozeßhandlungen ==== Die Zulässigkeit einer Prozeßhandlung ist jeder Zeit von Amts wegen zu prüfen. Nicht gerügte Mängel sind nur dann heilbar, wenn deren Geltendmachung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht. Eine mangelhafte Prozeßhandlung kann allerdings auch durch Genehmigung des Betroffenen rückwirkend geheilt werden. ==== Auslegung und Umdeutung von Prozeßhandlungen ==== Auch bei Prozeßhandlung ist eine [[Auslegung]] nach den Maßstäben der § 133 und § 157 BGB, oder eventuell sogar eine [[Umdeutung]] nach § 140 BGB gefordert. ==== Bedingungsfeindlichkeit ==== Prozeßhandlungen sind bedingungsfeindlich. Ausnahmsweise sind innerprozessuale Bedingungen erlaubt((BGH, Beschluss vom 27.01.2000 - I ZB 39/97 - "MTS")), also Bedingungen, die alleine auf Erwägungen des Gerichts bzw. der Behörde abstellen. Dies ermöglich die sogenannten [[Hilfsanträge]]. Nicht anfechtbar sind insbesondere Erklärungen, die ein Verfahren in Gang setzen oder beenden. Beispiele für bedingte Verfahrenserklärungen: * hilfsweise eingeschränkte Patentansprüche * hilfsweise eingeschränktes Waren-Dienstleistungsverzeichnis * hilfsweise erklärte Prioritätsverschiebung Ausnahmen: * keine hilfsweise Nichtbenutzungseinrede * keine hilfsweise Teilung von Anmeldung, Eintragung oder Patent //Bedingter Antrag eines Einsprechenden//: Der Antrag eines Einsprechenden, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, sofern der Patentinhaber innerhalb des Einspruchsverfahrens nicht auf den Patentanspruch X verzichten sollte, ist so auszulegen, dass der Widerruf des Patents in vollem Umfang beantragt ist unter der auflösenden Bedingung, dass der Patentinhaber auf den Anspruch X verzichtet. Diese an eine innerprozessuale Bedingung geknüpfte Formulierung eines Antrags ist zulässig. Auch der Hilfsantrag, das Patent teilweise zu widerrufen, und zwar im Umfang des Gegenstands des dem Patentanspruch 1 untergeordneten Patentanspruchs X, ist zulässig.((BPatG, Beschl. v. 26.01.2005 – 11 W (pat) 340/03)) ===== siehe auch ===== -> [[Privatrecht:Privatrechtliches Handeln]] \\