====== Prozessförderungspflicht ====== **§ 282 (1) ZPO** Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. § 282 (2) ZPO -> [[Rechtzeitige Mitteilung von Anträgen sowie Angriffs- und Verteidigungsmitteln, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann]] \\ § 282 (3) ZPO -> [[Rechtzeitige Rüge der Zulässigkeit der Klage]] ===== siehe auch ===== § 282 ZPO -> [[Rechtzeitigkeit des Vorbringens]] \\