====== Prozessfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften bei Betreuung ====== § 53 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, nach den allgemeinen Vorschriften bestimmt wird. **§ 53 (1) ZPO** Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. ===== siehe auch ===== § 53 ZPO -> [[Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung]] \\ Regelt die Prozessfähigkeit von Personen mit Betreuer und die Möglichkeit der Ausschließlichkeitserklärung.