====== Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung ====== § 51 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Prozessfähigkeit von Parteien, deren gesetzliche Vertretung und die Erfordernisse zur Prozessführung. § 51 (1) ZPO -> [[Fähigkeit vor Gericht zu stehen und Vertretung durch gesetzliche Vertreter]] \\ Bestimmt, dass die Prozessfähigkeit und die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch gesetzliche Vertreter nach bürgerlichem Recht geregelt sind, sofern keine abweichenden Vorschriften bestehen. § 51 (2) ZPO -> [[Verschulden des gesetzlichen Vertreters]] \\ Gleichstellung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters mit dem Verschulden der Partei. § 51 (3) ZPO -> [[Bevollmächtigung zur gerichtlichen Vertretung]] \\ Regelt die Gleichstellung einer bevollmächtigten Person mit einem gesetzlichen Vertreter, wenn die Bevollmächtigung die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen lässt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit|Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit]] \\ Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen, einschließlich der Vertretung nicht prozessfähiger Parteien und der Notwendigkeit besonderer Ermächtigungen zur Prozessführung.