====== Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung ====== § 53 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, und die Möglichkeit der Ausschließlichkeitserklärung durch den Betreuer. § 53 (1) ZPO -> [[Prozessfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften bei Betreuung]] \\ Bestimmt, dass die Prozessfähigkeit von Personen mit einem Betreuer nach den allgemeinen Vorschriften geregelt wird. § 53 (2) ZPO -> [[Ausschließlichkeitserklärung durch den Betreuer]] \\ Ermöglicht es dem Betreuer, in einem Rechtsstreit die alleinige Prozessführung zu übernehmen und den Betreuten als nicht prozessfähig zu behandeln. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit|Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit]] \\ Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen und sich vertreten zu lassen, einschließlich der Bestimmungen zur gesetzlichen Vertretung und besonderen Ermächtigungen.