====== Prozessbetrieb; Ladungen ====== § 63 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Recht zur Betreibung des Prozesses durch jeden Streitgenossen und die Pflicht, sämtliche Streitgenossen zu allen Terminen zu laden. **§ 63 ZPO** Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit|Beteiligung Dritter am Rechtsstreit]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Dritte an einem Rechtsstreit beteiligt werden können, einschließlich der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.