====== Prozessakten ====== § 541 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Umgang mit den Prozessakten im Berufungsverfahren. § 541 (1) ZPO -> [[Einfordern der Prozessakten durch das Berufungsgericht]] \\ Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts muss nach Einreichung der Berufungsschrift unverzüglich die Prozessakten vom Gericht des ersten Rechtszuges anfordern. § 541 (2) ZPO -> [[Rücksendung der Prozessakten nach Erledigung der Berufung]] \\ Nach Erledigung der Berufung sind die Akten zusammen mit einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzusenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen Urteile, einschließlich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der möglichen Entscheidungen im Berufungsverfahren.