====== Protokollvermerk über Vernehmung oder Augenschein ====== § 161 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert, dass im Protokoll vermerkt wird, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt wurde, wobei § 160a Abs. 3 entsprechend gilt. **§ 161 (2) ZPO** In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 161 ZPO -> [[Entbehrliche Feststellungen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Feststellungen nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen.