====== Protokollerklärung und Beschlussfassung ====== § 109 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Erklärung von Anträgen und Einwilligungen zur Rückgabe der Sicherheit vor der Geschäftsstelle und regelt die Beschlussfassung. **§ 109 (3) ZPO** Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. ===== siehe auch ===== § 109 ZPO -> [[Rückgabe der Sicherheit]] \\ Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.