====== Protokollerklärung des Gesuchs ====== § 920 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt, dass das Gesuch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann. **§ 920 (3) ZPO** Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. ===== siehe auch ===== § 920 ZPO -> [[Arrestgesuch]] \\ Beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.